ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der DRUCK-CENTER SIEBENMORGEN GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen oder juristischen Personen, soweit es sich bei diesen nicht um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.
2. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragsgebers werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. Nebenabreden, Liefertermine
Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages vereinbarte Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für Abreden, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden.
Lieferfristen beginnen erst, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat.
Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend.
4. Lieferung, höhere Gewalt
Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem -auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt.
Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei.
Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der Auftragsgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungspflicht frei oder tritt der Auftragsgeber zurück, so kann der Auftragsgeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.
Wir geraten erst in Verzug, wenn der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzt.
5. Versand und Gefahrübergang
Erfüllungsort für unsere Verpflichtung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit wir die Versendung übernehmen, gemäß § 447 BGB. Dies gilt nicht, soweit wir mit eigenen Fahrzeugen ausliefern, ebenso nicht im Versandhandelskauf.
Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftragsgebers.
Die Kosten des Transportes und der Verpackung werden separat berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Im Rahmen der Vorschriften der Verpackungsverordnung nehmen wir die Verpackung zurück. Der Auftragsgeber ist verpflichtet, die Verpackung auf seine Kosten anzuliefern und zwar gereinigt, frei von Fremdstoffen und gegebenenfalls nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind wir berechtigt, den Auftragsgeber mit den durch Reinigung und Sortierung entstehenden Mehrkosten zu belasten.
6. Preiserhöhungen
Ist der Vertrag zu unseren üblichen Preisen zustande gekommen und erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Abnahme die unserer Kalkulation zugrundeliegenden Material- und Bearbeitungskosten, ohne dass wir dies verschuldet hätten, so sind wir berechtigt, unsere Preise um die erhöhten Kosten entsprechend zu erhöhen.
7. Muster, Kostenvoranschläge
Muster werden separat in Rechnung gestellt.
Kostenvoranschläge sind zu vergüten, falls nichts anderes vereinbart ist.
8. Zahlungsbedingungen
Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Falls nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns vor. Deren Annahme erfolgt jedenfalls nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten unseres Auftragsgebers und sind sofort fällig.
Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns offen.
Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig.
Kommt unser Auftragsgeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, eigene Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, den Auftragsgeber unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, für die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Sicherheit zu leisten. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten oder die gesamte Zahlungspflicht des Auftragsgebers fällig stellen. In letzterem Fall sind wir verpflichtet, den noch nicht fälligen Betrag mit dem Vertragszins abzuzinsen, zu dem wir uns selbst refinanzieren.
9. Regelungen zu Inhalten; Verantwortlichkeit des Auftragsgebers
Der Auftragsgeber ist für alle von ihm, von Dritten oder von der Auftragnehmerin im Auftrag erstellten Inhalte selbst verantwortlich. Der Auftragsgeber stellt die Auftragnehmerin von jeglicher Haftung für den Inhalt der Druckerzeugnisse gegenüber Dritten frei. Eine generelleÜberwachung oder Überprüfung dieser Inhalte durch die Auftragnehmerin findet nicht statt.
Der Auftragsgeber verpflichtet sich, die für den Rechtsverkehr einschlägigen Vorschriften und Gesetze zu beachten, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften des Urhebergesetzes. Des weiteren hat der Auftragsgeber zu gewährleisten, dass seine Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Verstößt ein Auftragsgeber wesentlich oder trotz Abmahnung gegen diese Bedingungen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dasVertragsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Sollte die Auftragnehmerin aus den genannten beschriebenen Gründen eine Auslieferung nicht vornehmen, ist der Auftragsgeber dennoch gegenüber Auftragnehmerin leistungspflichtig. Der Auftragsgeber erklärt sich mit sämtlichen Maßnahmen einverstanden, welche die Auftragnehmerin zu treffen hat, um vollziehbaren Anordnungen oder vollstreckbaren Entscheidungen nachzukommen. Der Auftragsgeber hält die Auftragnehmerin bezüglich Forderungen Dritter, sämtlichen entstehenden Kosten und nachteiligen Folgen frei.
10. Beanstandungen, Gewährleistung
Der Auftragsgeber ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Eintreffen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder gewesen wäre
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Beanstandungen sind nur spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Dies gilt im Speziellen auch für Vierfarbumsetzungen und Farbmischungen von Siebdruckfarben von in Sonderfaben (Pantone, HKS, etc.) angelegten Daten – hier können Vierfarbumsetzungen von einem großen Teil der Sonderfarben zum Teil erheblich von der Sonderfarbe abweichen, da nicht alle Sonderfarben im CMYK-Farbraum und im Siebdruck – aufgrund des Mischverfahrens – dargestellt werden können (z.B. Neonfarben, besonders farbintensive Sonderfarben).
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
11. Schadensersatz, Rücktritt wegen Pflichtverletzung, Garantie
Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Auftragsgebers wegen Pflichtverletzungen unsererseits auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Unserer Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt auch nicht, wenn Schadensersatz wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung einer vertragswesentlichen Pflicht geltend gemacht wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und nach Art des Produkts vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
Haben wir eine Pflichtverletzung zu vertreten, so ist der Auftragsgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel geht.
Haben wir eine Garantie abgegeben, so haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Unberührt von Vorstehendem bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
12. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Auftragsgeber aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Auftragsgeber in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Auftragsgebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Der Auftragsgeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die Gefahr des zufälligen Unterganges, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden auf eigene Kosten zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Er hat auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind.
Die Geltendmachung von Rechten aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Auftragsgebers einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Auftragsgeber uns dies sofort schriftlich und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftragsgeber für den uns entstandenen Ausfall.
13. Datenschutz
Wir weisen gemäß unserer Verpflichtung aus dem Datenschutzgesetz darauf hin, dass wir die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten unserer Auftragsgeber elektronisch speichern.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres Hauptsitzes, Solingen.
15. Geltendes Recht
Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.